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Tombolas

Bisher wurden Anträge für Tombolas (die in mehr als einer Provinz veröffentlicht werden) beim FÖD Inneres eingereicht.

Dies ändert sich jedoch ab sofort. Entsprechende Anträge müssen nunmehr bei der Nationallotterie eingereicht werden.

Die Abgeordnetenkammer hat dazu am 21/04/2022. einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.

Der Minister beauftragt mit der Nationallotterie bleibt zuständig, die Nationallotterie übernimmt jedoch die Bearbeitung der Antragsformulare.

Eine Tombola ist erst ab dem Datum der Genehmigung des Antrags (durch königlichen Erlass) zulässig. Eine Tombolagenehmigung ist maximal 12 Monate gültig. 

Wer kommt in Betracht?

Jeder, der eine Tombola veranstalten möchte, benötigt eine Genehmigung.

Eine Genehmigung kann unter tombolas@nationallotterie.be beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur juristische Personen in Betracht kommen. Ein Antrag einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit wird abgelehnt. Das Ziel muss uneigennützig sein. Tombolas mit gewerblicher Absicht können keine Genehmigung erhalten.

Wer kommt in Betracht?*
 

  • Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)
  • internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (iVoG)
  • Privatstiftungen (PS)
  • gemeinnützige Stiftungen (GS)
  • anerkannte genossenschaftliche Sozialunternehmen (anerkanntes gen. SU oder als SU anerkannte Gen.), mit Ausnahme derjenigen, die einen Vermögensvorteil an Anteilinhaber ausschütten können.

* Für jede Organisation ohne Gewinnzweck gilt, dass sie seit mindestens fünf Jahren bestehen muss.
* Die Gewinne der Organisation müssen vollständig für einen uneigennützigen Zweck verwendet werden.

Die Tombola kann in Zusammenarbeit mit Handelspartnern organisiert werden, die bei der gemeinnützigen Organisation gekaufte Tombolalose kostenlos anbieten.

Antrag für Tombolas

Für die Erteilung einer Genehmigung müssen folgende Unterlagen bzw. Informationen vorgelegt werden:
 

  • Satzung der gemeinnützigen Organisation wie in den Anhängen des belgischen Staatsblatts veröffentlicht;
  • Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Jahre (sofern es sich um einen Erstantrag handelt);
  • Zweck der Tombola-Aktion, der nicht im individuellen, persönlichen oder familiären Interesse liegt;
  • unterzeichnete Erklärung eines bevollmächtigten Vertreters der gemeinnützigen Organisation, dass die Erlöse nur für den angegebenen Zweck verwendet werden;
  • Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben mit der Anzahl der zu verkaufenden Tombolalose, dem Nennwert eines Tombolaloses, den erwarteten Werbeeinnahmen und einem detaillierten Voranschlag aller direkt mit der Organisation der Tombola verbundenen Kosten. Hinweis: Bei der Kostenkalkulation muss ein maximaler Verkauf von 80 % der in Umlauf zu bringenden Tombolalose zugrunde gelegt werden;
  • Handelswert der Preise (einschließlich gesponserter Preise). Der Handelswert ist der empfohlene Verkaufspreis oder der Einzelhandelspreis;
  • die verschiedenen Verkaufskanäle, jeweils mit dem Prozentsatz der Provision für die Verkäufer pro verkauftem Los;
  • Marketingplan;
  • Datum des Beginns und des Endes der Aktion sowie das Datum der Ziehungen;
  • Teilnahmebedingungen mit dem Gewinnplan für jede Ziehung;
  • Ziehungsverfahren;
  • Ergebnisse der vorangegangenen Aktion (sofern zuvor eine Genehmigung erteilt wurde) + das ausgefüllte Bilanzformular;
  • Bei der Zusammenarbeit mit Handelspartnern müssen gemeinnützige Organisationen dies ausdrücklich erwähnen. Nach Erteilung der Genehmigung ist zudem eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

Wir bearbeiten Ihren Antrag innerhalb von 13 Wochen nach Eingang. Dies ist die gesamte Bearbeitungszeit, die es uns ermöglicht, die Genehmigung bei der föderalen Regierung zu beantragen und diese auszugsweise im belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Hinweis: Fehlende Angaben führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags.

Finanzielle Bedingungen für Tombolas

  • Die Teilnehmer der Tombola können nur Sachpreise gewinnen. Geldpreise und Ähnliches sind somit nicht erlaubt.
  • Der Handelswert des Preispakets (einschließlich der gesponserten Preise) darf 40 % des Gesamtwerts der Tombola nicht überschreiten.
  • Die Verkäufer können eine Verkaufsprovision von maximal 10 % erhalten.
  • Mindestens 50 % des Erlöses kommen einem wohltätigen Zweck zugute.
  • Der Verkaufspreis eines Tombolaloses beträgt mindestens 0,05 € und höchstens 20 €.

Es muss eine detaillierte Bilanz auf der Grundlage einer ordnungsgemäß geführten Buchhaltung erstellt werden. Diese beinhaltet:
 

  • den Gesamtwert der Tombola
  • den Handelswert des Preispakets
  • den Prozentsatz der Provision für die Verkäufer pro verkauftem Los
  • die tatsächlich entstandenen Kosten. Sie können die Kosten für den Kauf der Preise, Drucksachen, Kommunikation, Gebühren der Werbeagentur, Verkaufsprovisionen der Losverkäufer, Gerichtsvollzieher, Buchhalter und alle anderen Kosten (bitte Belege einreichen), die direkt mit der Organisation einer Tombola zusammenhängen, geltend machen
  • Reinertrag der Tombola-Aktion.

Häufig gestellte Fragen